Landespolitik

Die Funktionen und die Stellung des Landtags – des Parlaments des Landes
Vorarlberg – und der Landesregierung sind in der Landesverfassung
festgelegt. Hauptbefugnisse des Landtags sind die Gesetzgebung in
Landesangelegenheiten – alles, was nicht ausdrücklich Sache des Bundes
ist, verbleibt im Wirkungsbereich des Landes – Budgethoheit sowie die
Kontrolle von Regierung und Verwaltung. Der Sitz des Landtages sowie der
Landesregierung und des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ist das
Landhaus in Bregenz.

Der aus 36 Mitgliedern bestehende Landtag wird vom Landesvolk alle fünf
Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger,
die am Stichtag ihr 16. Lebensjahr vollendet und ihren ordentlichen
Wohnsitz in Vorarlberg haben, sowie vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen
sind. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das
18. Lebensjahr vollendet haben. Für die Wahl zum Landtag wird das Land
in vier Wahlkreise eingeteilt, auf welche die Mandate entsprechend der
Bürgerzahl verteilt werden.

Mit den Wahlen vom September 2014 ergab sich folgende Mandatsverteilung
für den neu gewählten Landtag: ÖVP: 16 Sitze, FPÖ: 9 Sitze, Die Grünen:
6 Sitze, SPÖ: 3 Sitze, NEOS: 2 Sitze.

Die Landesverfassung schreibt dem Landtag die gesetzgebende Gewalt und
der Landesregierung vollziehende Gewalt zu. Obwohl der überwiegende Teil
der wichtigsten Entscheidungen in die Zuständigkeit des Bundes fällt,
unterliegen zahlreiche Angelegenheiten – etwa Gemeindeorganisation,
Straßenwesen, Raumplanung etc. – der Landesgesetzgebung. In einigen
Materien hat sich der Landtag an die Grundsatzgesetzgebung des Bundes zu
halten. In seiner Verfassung bekennt sich Vorarlberg außerdem zur
direkten Demokratie und Förderung anderer Formen partizipativer
Demokratie, etwa durch die Abhaltung von Bürgerräten, um die Bürgerinnen
und Bürger in die politischen Entscheidungsprozesse besser
miteinzubeziehen.

Aus seiner Mitte wählt der Landtag einen Landtagspräsidenten und zwei
Vizepräsidenten, die nicht der Landesregierung angehören dürfen und
zusammen das Landtagspräsidium bilden.

Ebenso vom Landtag gewählt wird das oberste Verwaltungsorgan des Landes,
die Landesregierung, die aus Landeshauptmann, Landesstatthalter
(Landeshauptmannstellvertreter) und fünf Landesräten besteht. Die
Landesregierung, die ihre Geschäftsaufteilung in einer Geschäftsordnung
regelt, vollzieht die Landesgesetze in oberster Instanz. Sie verwaltet
das Landesvermögen und hat dem Landtag jährlich einen von ihm zu
genehmigenden Voranschlag über den Landeshaushalt vorzulegen. Die
Mitglieder der Landesregierung, die zwar zum Landtag wählbar sein,
diesem aber nicht angehören müssen, haben das Recht bzw. die Pflicht, an
den Landtagssitzungen teilzunehmen.

Gesetzesvorschläge gelangen als Volksbegehren, Vorlagen von mindestens
zwei Landtagsmitgliedern, Vorlagen von Ausschüssen oder Vorlagen der
Landesregierung vor den Landtag. Beschlüsse können nur in Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Landtagsmitglieder gefasst werden. Mit
Ausnahme diverser Minderheitenrechte, wie die Befassung des
Landesrechnungshofes mit der Prüfung der Rechnungsgebarung des Landes,
einer seiner Behörden oder eines Unternehmens, an dem das Land
Mehrheitseigentümer ist, ist eine einfache Mehrheit entscheidend, in
gewissen Fällen (Verfassungsgesetze) ist eine Zweidrittelmehrheit
notwendig.